Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die eheliche Lebensgemeinschaft eine Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten mit besonderen Anforderungen auf gegenseitige Rücksichtnahme und Selbstdisziplin, auf Mitsprache und Mitentscheidung. Bereits diese bedeutungsschwangere Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass man das Eheversprechen nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte. ...