Reine Schikane

Wem ein Recht zusteht, kann dieses – wenn er will – auch ausüben. Der Berechtigte darf dabei grundsätzlich nach seinem Willen verfahren, ohne dass sich der Schuldner dagegen wehren könnte. Soweit die graue Theorie, jedoch sieht die Praxis gelegentlich ein wenig bunter aus. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist nämlich die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, einem anderen einen Schaden zuzufügen. Die Juristen sprechen von dem sog. Schikaneverbot. Dieses stellt in einem beschränkten Umfang ein Gebot sozialer Ethik im Bürgerlichen Gesetzbuch dar, das einen gerechten Interessenausgleich gewährleisten soll.  ... [zum Weiterlesen bitte nachstehenden Link anklicken]

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